Senat beschließt Kastrationspflicht für freilaufende Katzen 2021
Berliner Tierhalter dürfen ihre Kater und Katzen in Berlin künftig nur noch frei herumlaufen lassen, wenn diese kastriert sind. Außerdem müssen die Tiere gekennzeichnet und registriert sein. Das geht aus der ersten Berliner Katzenschutzverordnung hervor, die der Berliner Senat auf Vorlage von Justizsenator Dirk Behrendt (Grüne) am Dienstag beschlossen hat.
Mit dem neuen Regelwerk sollen das Leid freilebender Katzen verringert und Fortpflanzungsketten unterbrochen werden, hieß es in einer Mitteilung. Die Verordnung tritt zwölf Monate nach Verkündung in Kraft, wie ein Sprecher der Justizverwaltung sagte.
Die Katzenschutzverordnung war im Koalitionsvertrag von Rot-Rot-Grün festgeschrieben worden. In anderen Bundesländern, wie Baden-Württemberg, Bayern oder Hessen, gibt es der Justizverwaltung zufolge bereits ähnliche Regelwerke. Die Berliner Verordnung sieht vor, dass die Kennzeichnung über die Implantierung eines Transponders mit Mikrochip erfolgen soll. Sollte eine fortpflanzungsfähige Katze angetroffen werden, könne den Haltern von der zuständigen Behörde aufgegeben werden, das Tier unfruchtbar machen zu lassen.
Der Tierschutzverein für Berlin (TVB) befürwortete die neue Verordnung. "Mit der Kastrierungspflicht kann das Leid von Straßenkatzen gemindert werden", sagte Sprecherin Annette Rost. Nach Schätzungen der Tierschützer gibt es in Berlin etwa 10 000 Streunerkatzen. Die Verordnung sei eine gute Maßnahme, die Population nicht noch deutlich weiter wachsen zu lassen.
Auch die Verpflichtung, die Tiere chippen zu lassen, sieht der Tierschutzverein positiv. Entlaufene Katzen könnten so schneller an ihre Besitzer zurückgegeben werden, sagte Rost. Sie wies darauf hin, dass die Chips extra registriert werden müssen - das sei kostenlos möglich, etwa im Haustierregister des Deutschen Tierschutzbundes (https://www.findefix.com/).
© dpa-infocom, dpa:210518-99-645108/3
Wichtiger Hinweis Land Brandenburg! ⚠️
Mittlerweile gibt es immer mehr Orte mit geänderten Kommunalverordnungen. Diese können einerseits auf ordnungsrechtlicher Ebene oder auf Basis von Zuständigkeitsverordnungen der Länder nach § 13b Tierschutzgesetz entstanden sein.
Zuständigkeitsverordnungen auf Basis § 13b Tierschutzgesetz existieren mittlerweile in
Angermünde
Bad Belzig
Frankfurt (Oder)
Fürstenberg
Heidesee
Jüterbog
Königs-Wusterhausen
In LDS
Das heißt, jeder Besitzer einer Freigänger-Katze aus Königs Wusterhausen (einschließlich allen Ortsteilen!), Heidesee und Schulzendorf ist lt. Ordnungsbehördlicher Verordnung verpflichtet, seine Katze kastrieren UND chippen (gfls. tättowieren) zu lassen!
Dies regelt die OBV für Königs Wusterhausen im §9, gilt seit 06/2022.
Kyritz
Luckenwalde
Neuruppin
Niedergörsdorf
Premnitz
Velten
Warum muss ich für ein Tier aus dem Tierheim bzw einer Tierschutzorganisation eine so genannte "Schutzgebühr" bezahlen?
Ich tue doch etwas Gutes, wenn ich es nach Hause hole.
Bei dieser Schutzgebühr handelt es sich keineswegs um einen Kaufpreis.
Mit dieser Gebühr für den Tierschutz wird heute insbesondere ein Teil der Kosten aus der Fundtierverwahrung abgedeckt. Vollständig gelingt das allerdings so gut wie nie.
Denn die Betreuung der Tiere kostet weit mehr Geld, als durch Schutzgebühren wieder hereinkommt. Wenn man bedenkt, dass die meisten Tiere aus dem Tierheim bzw. Tierschutz bereits kastriert, geimpft und entwurmt sind und täglich gut betreut und versorgt sein wollen, wird klar, dass die Gebühren durchaus gerechtfertigt sind. Die Kastration einer Hündin zum Beispiel kostet circa 250 Euro und die Behandlung eines komplizierten Beinbruchs kann Tausende Euro kosten.
Darüber hinaus dient die Schutzgebühr auch dazu, dass ein Haustier nicht spontan oder unüberlegt angeschafft wird. Die von den Tierheimen geforderte Gebühr zwingt spontan Entschlossene dazu, ihren Schritt genau zu überdenken. Man muss sich dessen bewusst sein, dass jedes Tier laufende Kosten verursacht und im schlimmsten Fall auch mal deutlich mehr kosten kann - sei es aufgrund eines Unfalls oder einer nicht vorhersehbaren Krankheit.
Die Schutzgebühr ist also in jedem Fall gerechtfertigt!
Denn auch kein Arbeits- und Aufwandslohn wird berechnet, wir machen dies den Tieren zu Liebe! Alle Kosten wie Medies, Futter, Streu usw. tragen wir selber und sind dem zufolge auf Spenden angewiesen!
Ihr Lenas Pfötchenhilfe Team